Artenschutz
Die Europäische Union hat mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) Instrumente geschaffen, mit denen die Biologische Vielfalt Europas erhalten und gefördert werden soll. Um dieses Ziel zu erreichen, hat sie das europäische Schutzgebietsnetz "Natura 2000" (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) und die Bestimmungen zum Artenschutz eingeführt, die gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu prüfen sind.
Daher muss bei Planungs- und Zulassungsverfahren eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt werden. Diese stellt einen gesonderten Fachbeitrag dar, bei dem ein naturschutzfachlich fest umrissenes Artenspektrum über die allgemeine Eingriffsregelung hinaus einem besonderen Prüfprogramm unterzogen wird. Im Wesentlichen geht es dabei um Vermeidung von Tötungen, Störungen sowie um den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgewählter Arten.
In der Artenschutzprüfung werden:
- die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Abs. 5, die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt sowie
- Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) vorgeschlagen, durch die das Eintreten von Verbotstatbeständen vermieden werden können.
Neben den länderspezifischen Vorgaben für die Bearbeitung der Artenschutzrechtlichen Fachbeiträge berücksichtigen wir zusätzlich anerkannte Hilfen und Vorgaben und verwenden wissenschaftliche Methodenstandards, um rechtssichere Verfahrensunterlagen zu erstellen. Die Aussagen der Artenschutzprüfung sind u.a. in Gutachten wie Landschaftpflegerischem Begleitplan (LBP) und Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zu berücksichtigen.